· Fachbeitrag · Editorial PStR 09/2024
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der 14.2.08 ist nicht nur ein Datum, an dem eine Bochumer Staatsanwältin in das Rampenlicht der Öffentlichkeit aus Anlass einer medienwirksamen Durchsuchung ‒ im Duktus der Generation Z: „das ging viral“ ‒ gegen ein Mitglied der Deutsche Post AG trat, mithin über 16 Jahre bevor nun in 2024 eine vormalige Kölner Staatsanwältin mit ihrer Demission aus gänzlich anderen Gründen im Licht der Öffentlichkeit stand.
Das Datum markiert auch den Beginn eines „Jahrzehnts der Selbstanzeige“; ausländische Banken entwickelten eine „Weißgeldstrategie“ in deren Folge Bundesbürger mit nicht erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen aus ausländischen Kapitalanlagen den ‒ zuweilen unfreiwilligen ‒ Weg über die „goldene Brücke zur Steuerehrlichkeit“ suchten. Robenträger, gleich welchen Besatzstoff tragend, können die Voraussetzungen des § 371 AO abendgebetsgleich nennen. Hinter dieser lichtgestaltprägenden Norm gibt es mit § 22 Abs. 4 AWG indes ein Schattengewächs einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige.
Ziemlich genau sechs Jahre nach dem 14.2.08 veröffentlichte das BMF am 12.2.14 ein Schreiben zum Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts, wonach § 22 Abs. 4 AWG n. F. es ermöglicht, dass bei der fahrlässigen Begehung bestimmter Tathandlungen eine Selbstanzeige sanktionsbefreiend wirkt. Diese Regelung ebnet für Fälle eine Lösung, die den Deutschen im Spiegel der wirtschaftlichen Boulevardpresse als ausgewiesene (Bar-)Geldfetischisten Überweisungsnachlässigkeiten sanktionsbefreiend nachsieht. Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Stellen und Privatpersonen sind verpflichtet, monatlich Zahlungen von mehr als 12.500 EUR oder Gegenwert (der Deutschen Bundesbank) zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. Zahlungen i. S. d. AWV sind Überweisungen, Lastschriften, Schecks, Wechsel, Barzahlungen sowie Auf- und Verrechnungen. Meldepflichtig ist es auch, Sachen und Rechte in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten einzubringen. Bei insoweit versäumten Meldungen kann eine Selbstanzeige abgegeben werden. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt gem. § 22 Abs. 4 AWG in den Fällen der fahrlässigen Begehung, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde (i. d. R. dem Hauptzollamt) angezeigt sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund (Compliance) getroffen werden.
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