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E-Evidence-Verordnung: elektronische Beweismittel grenzenlos
| Der Europäische Rat hat am 27.6.23 den Entwurf einer „Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren“ nebst begleitender Richtlinie (Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren) angenommen. |
Die Verordnung (VO) und die Richtlinie (RiLi) sind im Amtsblatt veröffentlicht worden (VO: ABl. EU 2023 L 191 vom 28.7.23, S. 118 ff.; RiLi, ebenda, S. 181 ff.). Die VO ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich. Sie wird allerdings erst 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar, Art. 28 VO. Mit dem Regelwerk schafft die EU ein Rechtshilfe-Instrument, das einen schnellen, effizienten und wirksamen grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln (z. B. E-Mails, SMS, Inhalte von Messaging Apps, IP-Adressen, Standortdaten, Fotos, audiovisuelle Inhalte, Informationen über Online-Konten, etc.) ermöglicht.
Die Justiz- und Polizeibehörden können Beweismittel direkt bei Dienste- anbietern (Telekommunikations- oder Social-Media-Unternehmen) mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat anfordern. Die Diensteanbieter sind verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen, in dringenden Fällen binnen 8 Stunden, zu antworten.
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