· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Änderungen des JStG 2020: § 208a AO und §§ 26a bis 26c UStG
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Mit dem JStG 2020 (BGBl. I 2020, 3096) sind steuerstrafrechtliche Änderungen eingetreten. Neben den von Reichling ( PStR 21, 31 f.) besprochenen Neuerungen des Verjährungs- und Einziehungsrechts (§ 376 Abs. 1 AO, § 73e StGB ) wurden weitere Normen mit steuerstrafrechtlichem Bezug geändert, u. a. §§ 26a , 26b , 26c UStG sowie der neu eingefügte § 208a AO . |
1. JStG 2020 in Kraft
Das JStG 2020 ist am 28.12.20 verkündet worden (BGBl. I 2020, 3096; zum Gesetzentwurf vgl. BT-Drucksache 19/22850). Grundsätzlich gilt das neue Recht ab diesem Verkündungsdatum. Art. 50 Abs. 2 ff. JStG 2020 sieht allerdings für einzelne Artikel abweichende Anwendungszeitpunkte vor. Neben zahlreichen steuerlichen Vorschriften wurden auch einzelne Normen mit steuerstrafrechtlichem Bezug geändert. Neben § 376 AO (Verjährung) und § 375a AO ‒ nun in § 73e StGB überführt ‒ (Einziehung; hierzu Reichling, PStR 21, 31), wurden insbesondere §§ 26a, 26b, 26c UStG (Schädigung des USt-Aufkommens) umgestaltet und § 208a AO (Steuerfahndung des BZSt) eingeführt.
2. Schädigung des USt-Aufkommens (§§ 26a, 26b, 26c UStG)
Mit dem JStG 2020 ist die Bußgeldvorschrift des § 26b UStG (Schädigung des USt-Aufkommens) aufgehoben worden. Allerdings wurde die Regelung ‒ erheblich erweitert ‒ als neuer Abs. 1 in die Bußgeldvorschrift des § 26a UStG integriert. Nach § 26a Abs. 1 UStG handelt nun ordnungswidrig, wer entgegen § 18 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 1 oder 2, Abs. 4c S. 2, Abs. 4e S. 4 oder Abs. 5a S. 4, § 18i Abs. 3 S. 3, § 18j Abs. 4 S. 3 oder § 18k Abs. 4 S. 3 eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet.
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