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  • · Fachbeitrag · Kontrovers

    Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei § 169 Abs. 2 S. 2 AO?

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Z. T. können diese verallgemeinert werden. Besonders bei der steuerlichen Verjährungsdurchbrechung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung werden immer wieder Fehler gemacht, die den Steuerpflichtigen mehr belasten können. Was sollte bei der Überprüfung beachtet und wie sollte hiergegen verteidigt werden? Dazu einige Überlegungen: |

     

    »RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Durch § 169 Abs. 2 S. 2 AO wird die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre bei einer Steuerhinterziehung und fünf Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert. Diese Vorschrift ist für die Außenprüfung praktisch sehr wichtig; festgestellte Unregelmäßigkeiten können die bereits verjährten Steuerzeiträume elegant öffnen, bei denen die Tatsachen in noch nicht geprüfte Vorjahre zurückreichen oder sich in diesen gesondert wiederholen.

     

    So wichtig und berechtigt diese Vorschrift ist, so wenig sorgfältig wird sie von den Praktikern genutzt. § 169 Abs. 2 S. 2 AO enthält eine Rechtsgrundverweisung, wodurch u. a. der Tatbestand der Steuerhinterziehung in den Tatbestand des § 169 Abs. 2 S. 2 AO hineingelesen wird. Die Rechtsgrundverweisung impliziert die (steuer)strafrechtlichen und strafprozessualen Grundsätze, die dadurch auch bei der Verjährung zu prüfen sind. Dieser entscheidende Umstand wird in der Praxis wiederholt übersehen! Oft sind die Veranlagungen fehlerhaft, da eine genaue Prüfung während der Außenprüfung oder/und Veranlagung unterblieben ist. Aufgabe der Rechtsbeistände (Steuerberater und Anwälte) ist es, diese Mängel aufzudecken und verfahrensrechtlich geltend zu machen. Werden solche Mängel des FA durch den Rechtsbeistand übersehen, kann dies einen Haftungsfall auslösen.