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  • · Fachbeitrag · Kontrovers

    Wie genau sind die Ermittlungen hinsichtlich des Vorsatzes zu prüfen?

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Im Steuerstrafrecht ist neben dem objektiven Tatbestand vor allem auch der subjektive Tatbestand zu beachten. Nicht jedes objektive Fehlverhalten wird vorsätzlich begangen. In der Praxis wird jedoch der Vorsatz allzu schnell unterstellt. Was sollte in solchen Situationen beachtet und wie sollte hiergegen verteidigt werden? |

     

    RD a.D. Dr. Henning Wenzel: Die Steuerhinterziehung baut als Blanketttatbestand auf dem formellen und materiellen Steuerrecht auf und wird durch diese Gesetze konkretisiert. Der Vorsatz als Teil des subjektiven Tatbestandes muss auch diese rechtlichen Bedingungen bzw. Grundlagen des Steuerrechts hinreichend erfassen. Allerdings reicht der „dolus eventualis“, nach dem der Steuerhinterzieher die objektiven Tatmerkmale für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

     

    Strafverteidiger stellen hieran z. T. überspannte Anforderungen. Ein detailliertes, weitreichendes und umfassendes steuerliches Wissen ist nicht erforderlich, Profis des Steuerrechts müssen die Täter nicht sein. Vielmehr reicht es, wenn der Täter aufgrund einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Tatumstände laienhaft erfasst bzw. sich vorstellt. Seine beruflichen wie privaten Kenntnisse zu steuerlichen Fragestellungen sind wertend einzubeziehen; sein Alter, die Berufsausbildung, die wiederholte Abgabe von Steuererklärungen, seine Einflussnahmemöglichkeit darauf, steuerliche Sachverhalte zu verwirklichen, seine steuerliche Beratung oder etwa auch die kürzlich oder wiederholt öffentlich zugänglichen Informationen aus den Medien spielen bei der zumindest laienhaften Kenntnis eine maßgebliche Rolle.