· Fachbeitrag · Verteidigungsstrategien
Konsensuale versus Konfliktverteidigung
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a.D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel
| In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Z. T. können diese verallgemeinert werden. Bei der Verteidigung ist diffizil, welche Strategie angewandt werden soll. Diametral stehen sich die Konfliktstrategie und die konsensuale Verteidigung gegen-über. Welche ist richtig und können diese äußeren Pole der Verteidigung sinnvoll miteinander verbunden werden? Dazu einige Überlegungen: |
»RD a.D. Dr. Henning Wenzel: Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist es selbstverständlich, dass der Beschuldigte sich mit seinem Strafverteidiger frei entscheiden kann, in welchem Umfang, auf welche Art und Weise und in welche Richtung verteidigt werden soll. Wichtig ist, sich zeitig Gedanken zu machen, welche Strategie im konkreten Einzelfall sinnvoll ist und wie auf die Anschuldigungen der Ermittlungsbehörden zu reagieren ist. Die konsensuale Verteidigung hat aus meiner Sicht als Strafverfolger den Vorteil, dass ein geeintes Ergebnis in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann. Regelmäßig führt die konsensuale Verteidigung zu den besten steuerlichen und strafprozessualen Ergebnissen für den Beschuldigten. Mit ihr kann die Zukunft gestaltend verhandelt werden, indem z. B. über Zahlungsziele, strafprozessuale Türen wie z. B. §§ 153a, 154 StPO, eine steuerliche tatsächliche Verständigung oder Ermittlungsbegrenzungen gesprochen wird. Gerade die Gesamtbereinigung (vgl. Sievert/Wenzel, PStR 23, S. 92 f.) bietet dem Beschuldigten eine schnelle, gesichtswahrende Bereinigungsmöglichkeit, die nur im Wege der konsensualen Verteidigung möglich ist.
Nicht in Abrede soll gestellt werden, dass eine gute Konfliktverteidigung aber auch eine wichtige Strategie ist, um in kritischen Verfahren die Rechte des Beschuldigten durchzusetzen, ausschlaggebende Ermittlungsschwächen oder Rechtsverletzungen aufzudecken und hierdurch Beweismittel z. B. wegen Beweisverwertungsverboten auszuschließen oder neu bewerten zu können. Aus meiner Sicht ist die Konfliktverteidigung sinnvoll, wenn die Ermittlungsbehörden oberflächlich, rechtlich oder tatsächlich ungenau gearbeitet haben. Konfliktverteidigung allein auf verbale, persönliche Attacken zu gründen, führt zu keinen spürbaren Ergebnissen und Erfolgen für den Beschuldigten, da die Ermittler in diesem Falle den Ermittlungsdruck regelmäßig erhöhen werden. Eine gute Konfliktverteidigung ist im Ton schnörkellos, direkt, zumeist verbindlich und höflich, in der Sache aber unnachgiebig, taktisch geprägt und stets die Ermittlungsseite oder das Gericht herausfordernd. Sie erfordert ein tiefgehendes rechtliches Argumentieren, eine dezidierte Auseinandersetzung mit dem vorgeworfenen Sachverhalt und/oder eine sehr genaue Prüfung und Durchsetzung von Formalien. Die Konfliktverteidigung beinhaltet im Gegensatz zur konsensualen Strategie stets die Gefahr des umfassenden Scheiterns.
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