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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Ist die Anordnung einer Außenprüfung bei Verdacht einer Steuerstraftat zulässig?

    von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart

    | Die für die Erweiterung einer Außenprüfung vom BFH entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren ist auf die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung zu übertragen ‒ so das FG Köln mit Urteil vom 22.3.17. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und übernahm Anfang 2002 einen Zuchtbetrieb. In 2008 ordnete das FA eine Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 an, da die Einkunftserzielungsabsicht aus seinem Zuchtbetrieb prüfungsbedürftig sei. Des Weiteren bezog sich das FA auf eine gegen den Kläger gerichtete Strafanzeige, die wegen § 30 AO aber nicht weiter offengelegt wurde. Das FA erweiterte den Prüfungszeitraum auf die Jahre 2002 sowie 2007 bis 2011 und führte aus, dass die Erweiterung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erforderlich sei. Gegen die Prüfungsanordnung und die Erweiterung legte der Kläger Einspruch ein.

     

    Die Steuerfahndung wurde wegen eines anderen steuerstrafrechtlichen Vorwurfs tätig und übernahm dann auch die steuerrechtlichen Ermittlungen bezüglich des Zuchtbetriebs und schloss diese mit einem Abschlussbericht ab. Das FA erklärte daraufhin seine Betriebsprüfung für beendet. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Außenprüfung i.S. des § 193 AO darf auch dann angeordnet werden, wenn die Ermittlungen ausschließlich im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen (FG Köln 22.3.17, 3 K 123/14, Abruf-Nr. 198687; ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH 29.12.10, IV B 46/09, BFH/NV 11, 634; zuletzt BFH 15.06.16, III R 8/15, BStBl II 17, 25). Es besteht keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung.

     

    Nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist es zwar Aufgabe der Steuerfahndung, in den Fällen der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, allerdings wird durch § 208 Abs. 3 AO ausdrücklich klargestellt, dass die Aufgaben und Befugnisse der Finanzbehörden unberührt bleiben.

     

    Daher ist es möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts. Mit welchen Mitteln oder auf welche Weise die Finanzbehörde ihrer Ermittlungspflicht bei einer Steuerstraftat nachkommt, ist keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität.

     

    Die zureichenden Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat waren dem Beklagten bereits bei Erlass der Prüfungsanordnung über den ursprünglichen Zeitraum bekannt. Nach Auffassung des Senats kann aber die Lösung des Falls bei einer erstmaligen Prüfungsanordnung keine andere sein wie bei einer Prüfungserweiterung.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Kläger geht in Revision (BFH VI R 32/17). Der BFH muss folgende Rechtsfrage klären: Kann die für eine Erweiterung einer Außenprüfung entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren unverändert auf die erstmalige Anordnung einer Außenprüfung übertragen werden?

     

    Weiterführende Hinweise

    • Durst, Strafrechtliche Aspekte in der Betriebsprüfung - Auswirkungen auf die Prüfungshandlungen, PStR 16, 165 ff.
    • Kindler, Zu den Folgen eines Prüferfehlverhaltens nach § 10 BpO für das Steuerstrafverfahren, PStR 11, 44 ff.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 32 | ID 45070367