· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Verlängerte Festsetzungsfrist: Unrichtige Angaben werden nachträglich richtig gestellt
von RR Daniela Schelling, Stuttgart
Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung auf zehn bzw. fünf Jahre entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren richtigstellt (BFH 24.3.11, IV R 13/09, Abruf-Nr. 113673). |
Sachverhalt
Die Klägerin eröffnete am 1.10.92 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie gab am 12.5.95 zusammen mit der ESt-Erklärung 1993 eine Anlage L ab. Ein Gewinn war nicht eingetragen. Das FA setzte daher im Steuerbescheid 1993 vom 19.7.95 keine Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft an. Am 11.12.97 reichte die Klägerin eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG für die Wirtschaftsjahre 1992/93 und 1993/94 sowie eine berichtigte Anlage L ein, in der sie für ihren landwirtschaftlichen Betrieb Gewinne erklärte. Das FA entsprach dem Berichtigungsantrag mit Änderungsbescheid vom 27.1.98 (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO).
Im Rahmen einer Außenprüfung im Oktober 2000 (Prüfungsanordnung vom 6.10.00) für das Jahr 1993 versagte der Prüfer die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94. Das FA erließ daraufhin am 18.10.01 den hier streitigen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.
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