15.11.2013 · Fachbeitrag · Akteneinsicht
Betriebsprüfer darf die von der StA beschlagnahmten Akten einsehen
| 1. Ein laufendes Strafverfahren steht der Anordnung einer Außenprüfung nicht entgegen. 2. Die StA ist verpflichtet, dem FA Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen zu gewähren, soweit diese für die Durchführung einer Außenprüfung erforderlich sind. (OLG Karlsruhe 2.10.13, 2 VAs 78/13, Abruf-Nr. 133249 ) |
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