· Nachricht · Amtsgericht Köln
Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug
| Das AG Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 4.4.17 (583 Ds 388/16) mit den Voraussetzungen einer Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ befasst. Daran anknüpfend führt das Gericht auch zu einem Beweisverwertungsverbot aus: Es kommt zu einer Unverwertbarkeit der im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Durchsuchung getätigten teilgeständigen Einlassung. Es sprach den Angeklagten frei, da ihm die Tat mit den ansonsten zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht nachzuweisen war. |
Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug steht diese Kompetenz auch der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Ermittlungspersonen zu. Gefahr im Verzug ist dabei nur anzunehmen wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird (OLG Köln 25.10.16, III-1 RVs 227/16, Abruf-Nr. 194429). Der Begriff „Gefahr im Verzug“ ist eng auszulegen, da die richterliche Anordnung die Regel und die nichtrichterliche die Ausnahme ist. Sie muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.
Auslegung und Anwendung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen. Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung setzt jedoch voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung in den Ermittlungsakten dargelegt und dokumentiert werden.