· Fachbeitrag · Amtsgericht München
Wohnungskündigung nach Schwarzarbeit
| Das AG München weist in einer Entscheidung vom 21.10.16 (474 C 19302/15, Abruf-Nr. 190454 ) darauf hin, dass aus Schwarzarbeit kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden kann. Geklagt hatte ein Vermieter, der seinem Mieter wegen Mietrückständen gekündigt hatte. Der Mieter trug vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Kläger geleistet, sodass der Kläger ihm 1.200 EUR schulde, die - wie vereinbart - mit der Miete zu verrechnen seien. |
Das AG München hat den Mieter verurteilt, die Wohnung zu räumen. Nach Auffassung des AG ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend die vom Beklagten im Haus des Klägers auszuführenden Arbeiten nichtig.
Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 1 | ID 44396979