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  • · Nachricht · Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren

    AStBV (St) 2019: Neue Verwaltungsanweisungen in Kraft

    | Die Finanzbehörden der Länder haben im Bundessteuerblatt I 2018, 1236, die AStBV (St) 2019 mit Wirkung zum 1.1.19 veröffentlicht. Im Vergleich zur Vorgängerversion wurden StPO-ändernde Bundesgesetze (BGBl I 17, 2208; BGBl I 17, 3202) berücksichtigt, insbesondere das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.8.17 (BGBl I 17, 3295). |

     

    Zeugen müssen neuerdings auch auf Ladung der Steufa erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der StA bzw. BuStra zugrunde liegt. Dem Beschuldigten sind überdies Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, wobei auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen ist. Auch das neue Vermögensabschöpfungsrecht wurde eingearbeitet (Nr. 72 AStBV). Zudem teilt die BuStra dem Bundeskartellamt jetzt rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung zur Eintragung in das Wettbewerbsregister mit (Nr. 136 Abs. 1 Nr. 6 AStBV).

     

    Brisant ist eine ergänzende Anweisung bei Außenprüfungen (Nr. 131 Abs. 1 AStBV). Werden im Zuge einer laufenden Außenprüfung Nacherklärungen abgegeben, sind diese grundsätzlich der BuStra zur Prüfung vorzulegen. (DR)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 50 | ID 45738604