· Fachbeitrag · Auslieferungsverfahren
Keine Auflieferung wegen Nichtbezahlung festgesetzter Steuern
Die Auslieferung wegen einer Straftat des Nichtbezahlens festgesetzter Steuern ist wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit unzulässig. Der Begriff „fehlende Steuerbestimmung“ in § 81 Nr. 3 IRG stellt auf fehlendes deutsches Steuerrecht und nicht auf fehlendes deutsches Steuerstrafrecht ab (OLG Nürnberg 3.6.13, 2 OLG Ausl 40/13, Abruf-Nr. 132598). |
Sachverhalt
Der Verfolgte V befindet sich derzeit in anderer Sache in Strafhaft in Deutschland. Das AG Straubing hat am 25.4.13 nach Anhörung des V gegen diesen eine Festhalteanordnung erlassen. V hat sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Grundlage der Auslieferung ist eine SIS-Ausschreibung, beruhend auf dem Europäischen Haftbefehl der StA bei dem Berufungsgericht in Athen. Danach wurde V mit Urteil der Einzelrichterstrafkammer Athen vom 17.11.09 wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber dem Staat i.H. von 32.000 EUR zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mit Urteil der Einzelrichterstrafkammer Athen vom 4.10.10 wegen Ausstellen eines ungedeckten Schecks zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der steuerlichen Verfehlung wird der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt, denn die Auslieferung ist von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Es liegt ein Auslieferungshindernis gemäß § 3 Abs. 1 IRG vor, da die Tat nach deutschem Recht nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, insbesondere nicht § 370 AO oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht auch keine solche Tat wäre (§ 3 Abs. 1 IRG).
Praxishinweis
Nicht übersehen werden darf die Ausnahme vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 3 IRG, wonach die Auslieferung in Steuerangelegenheiten auch dann zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuerbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates. Vorliegend stellt allerdings die in Deutschland fehlende Strafvorschrift für das Nichtbezahlen festgesetzter Steuern keine „fehlende Steuerbestimmung“ in diesem Sinne dar. Zutreffend weist das OLG darauf hin, dass bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht auf fehlende „Steuerstrafbestimmungen“ abstellt, sondern auf fehlende „Steuerbestimmungen“. Somit kommt es darauf an, dass die Art des Verhaltens auch in Deutschland strafbar ist, es ist aber nicht erforderlich, dass gleichartige Steuerbestimmungen bestehen. § 81 Nr. 3 IRG macht also ein entsprechendes deutsches Steuerrecht entbehrlich, nicht aber die Strafbarkeit des Handelns.
Das Auslieferungshindernis des § 3 Abs. 1 IRG war vorliegend durch das OLG trotz des Einverständnisses des V mit der vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 Abs. 1 IRG zu prüfen.