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Nachzahlung per Kredit: Strafmilderung des § 46a StGB
| Werden hinterzogene Steuern mittels Kreditaufnahme zurückgezahlt, ist im Urteil die Strafmilderung des § 46a StGB zu erörtern. Darauf weist das BayObLG hin (20.7.21, 207 StRR 293/21, Abruf-Nr. 227020). |
Das Nachzahlen der hinterzogenen Steuer rechtfertigt es für sich genommen zwar nicht, § 46a StGB anzuwenden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen. Diese sind dadurch geprägt, dass der Täter die Schadenswidergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbracht hat (BGH, 13.3.19, 1 StR 367/18, juris). Bei der Nachzahlung per Kreditaufnahme hätte das LG hier die Anwendung des § 46a StGB jedoch zumindest erörtern müssen. Der vom LG festgestellte Sachverhalt ließ eine Konstellation i. S. d. § 46a StGB nicht ausgeschlossen erscheinen.
MERKE | Bei den aktuell niedrigen Zinsen kann es sich demzufolge anbieten, Steuernachzahlungen per Kredit zu begleichen, um so ‒ zumindest eine Erörterung ‒ der Strafmilderung des § 46a StGB im Strafurteil zu erreichen. |