· Fachbeitrag · Beitragsstrafrecht
Verbeitragung von „Phantomlohn“ - Übertragung der Arbeitgeberpflichten
von RA Sascha Lübbersmann, FA StrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
Die vorsätzliche Unterschreitung des Mindestlohns begründet eine nach § 266a StGB strafbare Beitragsvorenthaltung des Arbeitgebers, nicht aber des nachgeordneten Mitarbeiters, wenn eine Pflichtendelegation i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB weder hinreichend konkretisiert noch betrieblich veranlasst ist (BGH 12.9.12, 5 StR 363/12, Abruf-Nr. 123146, NJW 12, 338). |
Sachverhalt
Die A-GmbH (A) hatte vertraglich die Reinigung und Überwachung von Toilettenanlagen in großen Kaufhäusern übernommen. Um Lohnkosten zu sparen, war in den Arbeitsverträgen mit dem eingesetzten Reinigungspersonal der A geregelt, dass lediglich die tatsächliche „Putzzeit“ als Arbeitszeit zählte, welche pauschal mit wenigen Stunden pro Woche veranschlagt und zunächst mit 125 EUR und später mit 128 EUR pro Monat vergütet wurde. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer einen Anteil von dem „Tellergeld“, dem von den Benutzern freiwillig hinterlassenen Trinkgeld. Die A meldete die Beschäftigten lediglich mit der offiziell gewährten Entlohnung bei der Minijob-Zentrale an und entrichtete auf dieser Basis Beiträge. Die Einkünfte der Arbeitnehmer aus dem „Tellergeld“ wurden verschwiegen.
Der BGH bestätigte die Verurteilung des verantwortlichen Geschäftsführers der A wegen Beitragsvorenthaltung nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, hob jedoch den gleichlautenden Schuldspruch gegen die - für den Personalsektor verantwortliche - Ehefrau des Geschäftsführers auf.
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