10.11.2015 · Fachbeitrag · Bestechung
Schadenswiedergutmachung darf nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten verrechnet werden
| Der BFH hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bestechungsgeldern mit Blick auf deren weitere Verwendung weiter konkretisiert (BFH 16.6.15, IX R 26/14, Abruf-Nr. 180128 ). |
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