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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    Es bleibt dabei: Kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln

    von RA Sascha Lübbersmann, FA StrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster

    Der Verstoß des Außenprüfers gegen die Belehrungspflichten aus § 393 Abs. 1 S. 4 AO, § 10 BpO begründet weder ein steuerrechtliches Beweisverwertungsverbot, noch die Nichtigkeit der im Prüfungsnachgang erlassenen Änderungsbescheide (BFH 8.1.14, X B 112/13, X B 113/13, Abruf-Nr. 140625).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger wenden sich gegen die im Nachgang zu einer Außenprüfung geänderten ESt- und Gewerbesteuermessbescheide. Zum einen sei das Steuerstrafverfahren nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden, zum anderen seien die Bescheide nichtig, weil diese während eines noch anhängigen steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassen worden seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH wies die Kläger darauf hin, dass eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 S. 4 AO angeordneten Belehrungspflicht nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führe, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (BFH 19.12.11, V B 37/11, BFH/NV 12, 956). Diese Beurteilung müsse erst recht für die zugleich gerügte Verletzung des § 10 Abs. 1 S. 3 BpO 2000 gelten, da es sich hierbei lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Der von den Klägern vertretenen Auffassung, das Besteuerungsverfahren sei bis zum Abschluss eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen, folgte der BFH ebenfalls nicht. Die Vorinstanz habe bereits - in nicht revisibler Weise - eine hieraus postulierte Nichtigkeit der Bescheide wegen fehlender Rechtsgrundlage verneint.