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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    Leichtfertige Steuerverkürzung trotz zutreffender Gewinnerklärung

    von RA Sascha Lübbersmann, FA StrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster

    Einer leichtfertigen Steuerverkürzung durch Angabe unvollständiger Einkünfte in der ESt-Erklärung steht nicht entgegen, dass dieselben Einkünfte in der gesonderten Gewinnfeststellungserklärung zutreffend angegeben werden (BFH 23.7.13, VIII R 32/11, Abruf-Nr. 132989).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger wenden sich bezüglich der Änderung ihres ESt-Bescheids gegen die Annahme einer wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlängerten Festsetzungsfrist. Sie hatten für das betreffende Jahr ihre Einkünfte - aus einer gemeinsam betriebenen GbR - zwar in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in zutreffender Höhe angegeben, nicht aber in der nahezu parallel eingereichten ESt-Erklärung, in deren Anlage GSE aber auf die gesonderte Feststellung durch Angabe der dortigen Steuernummer verwiesen wurde. Ihre ESt wurde sodann entsprechend den unrichtigen Gewinnangaben in der gemeinsamen ESt-Erklärung festgesetzt.

     

    Der die Einkünfte zutreffend festsetzende, einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheid führte dagegen zunächst nicht zur Änderung des ESt-Bescheids, da der Sachbearbeiter beim FA der irrigen Annahme war, der identische Gewinnbetrag sei bereits in dem ESt-Bescheid angesetzt worden, sodass der gesonderte Grundlagenbescheid keine steuerlichen Auswirkungen erzeuge. Die Klage blieb letztendlich vor dem BFH erfolglos.