· Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren
Verletzung rechtlichen Gehörs trotz Akteneinsicht
von RA Dr. Philipp Gehrmann, Krause & Kollegen, Berlin
Die Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 364 AO kann nicht auf gewährte Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren gestützt werden (FG Hamburg 30.1.12, 4 V 4/12, Abruf-Nr. 121784). |
Sachverhalt
Der Antragsteller gründete in 2006 eine Firma in den Niederlanden (NL), die über einen Internetshop bis 2009 unversteuerten Kaffee aus den NL nach Deutschland vertrieb. Eingehende Bestellungen leitete der Antragsteller aus Deutschland an einen niederländischen Kaffeeröster weiter, der sich um die Geschäftsabwicklung kümmerte. Die Firma des Antragstellers übte keinerlei geschäftliche Tätigkeit in den NL aus.
Das FA setzte mit Bescheid aus 2011 gegenüber dem Antragsteller Kaffeesteuer i.H. von 165.000 EUR (§ 11 KaffeeStG) fest, da ein Versandhandel mangels geschäftlicher Tätigkeit in den Niederlanden nicht vorliege. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) sowie Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 364 AO. Ferner teilte er mit, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Diesem Antrag kam das FA nicht nach: Verjährung sei nicht eingetreten, weil zumindest eine leichtfertige Steuerhinterziehung gemäß § 378 AO vorläge. Ferner sei dem Antragsteller der Akteninhalt bereits aus der Akteneinsicht im Strafverfahren bekannt.
Entscheidungsgründe
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg. Das Gericht ordnete AdV nach § 69 Abs. 3 FGO an. Die AdV sei bereits deshalb zu gewähren, weil das FA seiner Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO nicht nachgekommen sei. Unabhängig davon, ob in der Ermittlungsakte des Steuerstrafverfahrens sämtliche Unterlagen enthalten seien, handele es sich bei dem Besteuerungs- und dem Steuerstrafverfahren um zwei unterschiedliche Verfahren. Dem folgend seien die Akten nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erstellt worden; zudem erfolge die Akteneinsicht im Strafverfahren unter einem ganz anderen Blickwinkel als bei der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen.
Praxishinweis
Die Entscheidung gibt Anlass daran zu erinnern, dass die Gerichte dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG insbesondere im Strafverfahren ein hohes Gewicht beimessen. So kann beispielsweise die StA dem Betroffenen die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren nicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verweigern, wenn eingriffsintensive strafprozessuale Maßnahmen wie die Beschlagnahme oder der Vermögensarrest ausgebracht wurden. Spätestens im Beschwerdeverfahren ist Akteneinsicht zu gewähren oder das Gericht hebt die Maßnahme auf (BVerfG 19.1.06, 2 BvR 1075/05, PStR 06, 97).