Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Clubrestaurant: Keine Hinzuschätzung von Umsätzen auf Basis der Quantilsermittlung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die Quantilsermittlung ist lediglich eine Verprobungs-, aber keine zulässige Schätzungsmethode. Denn ebenso wie andere Verprobungsmethoden zeigt die Quantilsermittlung lediglich Ausreißerwerte an, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben, nicht aber zugleich zur Ermittlung der zutreffenden Höhe der Besteuerungsgrundlagen dienen können, so das FG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24.8.16. |
Sachverhalt
A betrieb ein Clubrestaurant sowie ein Restaurant. In den Restaurants verwendete er zwei elektronische Registrierkassen, die nach Herstellerangaben durch Softwareupdates in der Lage wären, Kasseneinzeldaten aufzuzeichnen und auszugeben. A hat von einer solchen technischen Aufrüstung keinen Gebrauch gemacht. Kasseneinzeldaten liegen daher nicht vor. Die Kassen waren zudem so programmiert, dass Stornierungen nachträglich nicht mehr nachzuvollziehen waren.
Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Daher wurde eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen vorgenommen. Als Schätzungsmethode wurde die Quantilsermittlung angewendet. Im Rahmen dieser Methode berechnete die BP die monatlichen Rohgewinnaufschlagsätze im Streitzeitraum für beide Restaurants des A. Sodann legte sie einen Standardnormalbereich (Regelgeschäftsbereich) fest, der zwischen dem 20 %- und dem 80 %-Quantil lag. Werte, die außerhalb dieses Bereiches lagen, stellten Ausreißer dar und wurden nicht berücksichtigt. Als maßgeblichen Rohgewinnaufschlagsatz ermittelte die Prüferin das 80 %-Quantil, mithin der Wert, der der 80 %-Grenze aller Rohgewinnaufschlagsätze entspricht. Die Ermittlung erfolgte dabei getrennt für die beiden Restaurants und getrennt nach Jahren. Diese Werte setzte die Prüferin auf sämtliche Umsätze eines Jahres an.
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