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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Datenschutz - BFH setzt Außenprüfern Grenzen bei der Speicherung digitalisierter Steuerdaten

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 Abs. 6 S. 2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden (BFH 16.12.14, VIII R 52/12, Abruf-Nr. 178876).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen einer an einen Steuerberater gerichteten Prüfungsanordnung verlangte das FA für Zwecke der Prüfung die Herausgabe der Gewinnermittlung in Form eines digitalen Datenträgers. In der möglichen uneingeschränkten Speicherung der Daten auf dem mobilen Rechner des zuständigen Prüfers sah der Steuerberater eine durch § 147 Abs. 6 S. 2 AO nicht gedeckte Beeinträchtigung seines Rechts auf Schutz der Besteuerungsdaten und verweigerte die Herausgabe.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH stellt zunächst klar, dass im Zusammenhang mit einer Außenprüfung dem FA grundsätzlich - aufgrund der Befugnisse des § 147 Abs. 6 AO und den im BMF-Schreiben vom 16.7.01 (IV D 2-S 0316-136/01, BStBl I 01, 415) aufgestellten Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) - das Recht auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen zusteht, die der Steuerpflichtige mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt und gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Dies umfasst insbesondere auch das Recht der Überlassung gespeicherter Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger nach § 147 Abs. 6 S. 2 Alternative 2 AO (BFH 24.6.09, VIII R 80/06, BStBl II 10, 452, unter Bezugnahme auf den BFH 26.9.07, I B 53, 54/07, BStBl II 08, 415). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht diesem Datenzugriff dabei nicht entgegen.