· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB
| Vor dem FG Köln stritten die Beteiligten über die Frage, ob das FA die Entsendung eines Prüfers nach Schweden anordnen darf, um Wertansätze einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu überprüfen. |
Sachverhalt
Eine Kapitalgesellschaft D mit Sitz im Inland ist Teil eines international operierenden Konzerns. Inhaberin relevanter Markenrechte war bis zur Verschmelzung auf die D eine schwedische Kapitalgesellschaft. Im Rahmen der Betriebsprüfung (Bp) wurde die Bewertung der Markenrechte geprüft, da ein abweichender Ansatz zur Bilanzierung in Schweden erfolgte; entscheidende Teile des zur Bewertung vorgelegten Rechtsgutachtens erschienen fragwürdig. Das FA teilte daraufhin mit, dass beabsichtigt sei, einen Informationsaustausch mit der schwedischen Finanzverwaltung durchzuführen, da eine Zusammenarbeit mit der schwedischen Verwaltung zur Plausibilisierung der Wertansätze notwendig sei. Gegen die Mitteilung der beabsichtigten Entsendung von Bediensteten nach Schweden gemäß § 11 EUAHiG i.V. mit § 10 EUAHiG wandte sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet (FG Köln 20.10.17, 2 V 1055/17, Abruf-Nr. 201051). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch, dem FA zu untersagen, das Ersuchen an die schwedische Finanzverwaltung zu übersenden. Die Antragstellerin hat eine Informationsweitergabe gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO erlaubt die Offenbarung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Zu diesen Gesetzen gehören auch die Rechtsgrundlagen der Auskunftserteilung bzw. -einholung (Bozza-Bodden, DStJG Band 36, 2013, 133, 154).
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