· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Kassenmanipulation: Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl
| Manipuliert ein Mandant sein Kassensystem, ist diesem in den meisten Fällen nicht bewusst, ob und welche Spuren er hierbei hinterlässt. Werden Manipulationen durch eine Betriebsprüfung aufgedeckt, drohen hohe Hinzuschätzungen. Derartige Prüfungen werden meist durch tatsächliche Verständigungen abgeschlossen. |
Sachverhalt
Betriebsprüfung in einem Restaurant für die Jahre 2011 bis 2013: Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger K die elektronische Registrierkasse durch Stornierungen manipuliert hatte, welche auf den Tagesendsummenbons nicht ersichtlich waren. Eine Auswertung des Zeitzonenberichts ergab in den Jahren 2010 bis 2014 Stornierungen von insgesamt 647.373 EUR, welche alle außerhalb der Öffnungszeiten vorgenommen worden waren. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung einigten sich Prüfer und Steuerberater auf eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen von insgesamt 620.000 EUR; hiervon entfielen 200.000 EUR auf das Jahr 2013. Aufgrund von Buchführungsmängeln wurden die Betriebsausgaben ausdrücklich nicht erhöht.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2013 legte der Steuerberater erfolglos Einspruch ein und beantragte dessen Aufhebung aufgrund einer offenbaren und unzulässigen Strafschätzung. Im Klageverfahren trug der Berater vor, die Zuschätzung der Betriebseinnahmen stelle eine unzulässige Übermaßbesteuerung dar, die jeder wirtschaftlichen Realität widerspreche. Schlussendlich habe die Bußgeld- und Strafsachenstelle für das Jahr 2013 lediglich einen verkürzten Gewinn von 60.000 EUR ermittelt.
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