· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Gebrauchtwagenhändler
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Im Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Dazu können die Kraftfahrzeug- und Fahrtenverzeichnisbücher (rote Kennzeichen) herangezogen werden. |
Sachverhalt
Der Kläger K betrieb seit 2004 einen Gebrauchtwagenhandel in Hamburg. Er ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung. Im Februar 2016 hat das FA eine Umsatzsteuersonderprüfung für das zweite und dritte Quartal 2015 sowie eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer etc. für die Jahre 2011 bis 2013 angeordnet. Während der Belegprüfung im März 2016 stellte der Prüfer fest, dass in den Buchführungsunterlagen diverse Hinweise auf nicht erklärte PKW-Verkäufe enthalten waren. Es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Später ergingen geänderte Bescheide. Das Strafverfahren wurden nach § 153a StPO eingestellt.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Hamburg 20.5.19, 6 K 109/18, Abruf-Nr. 210502). Das FA ist nach Ansicht des FG zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt gewesen, denn es bestehen formelle und zugleich sachliche Mängel bei der Buchführung. K habe seine Umsätze nicht vollständig aufgezeichnet. Vielmehr habe er in erheblichem Umfang Fahrzeugverkäufe nicht in seiner Buchführung erfasst. Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass in diversen Belegen des K auf Fahrzeugidentifikationsnummern Bezug genommen wird, die nicht in der Liste der verkauften Fahrzeuge auftauchen. Des Weiteren seien in den beiden „roten Nummernbüchern“ abgekürzte Fahrgestellnummern aufgeführt, die ebenfalls nicht in der Liste der verkauften Fahrzeuge enthalten sind. Im Strafverfahren seien schließlich mehrere Fahrzeugverkäufe ermittelt worden, die nicht erklärt wurden.
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