Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Schätzung: Keine Bedenken gegen Kalkulation nach 30/70-Methode

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Valder, Ginster Theis Klein & Partner mbB, Brühl

    | Mit Beschluss vom 11.1.17 hat der BFH bestätigt, dass die 30/70-Methode als Kalkulationsmethode für Speiseumsätze angewendet werden darf. Dabei kann auch eine lediglich für einen Teil des Prüfungszeitraums durchgeführte Kalkulation ohne Weiteres auf die übrigen Prüfungsjahre übertragen werden. Einfallstor für die Verwerfung der Buchführung und der sich anschließenden Nachkalkulationen war wieder einmal eine Kassenführung, welche schon aufgrund fehlender Organisationsunterlagen zu verwerfen war. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betrieb ein Restaurant. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich, Bareinnahmen wurden durch eine elektronische Registrierkasse erfasst. Die entsprechenden Organisationsunterlagen wie Bedienungsunterlagen, Programmieranleitungen sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung lagen nicht vor. Es wurden lediglich sogenannte Tagesberichte in der Buchführung verwahrt. Trotz eines Hinweises im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau wurden alle übrigen Berichte aus dem elektronischen Speicher der Kasse gelöscht. Darüber hinaus wurden durch die Programmierung eines Trainingsbedieners Umsätze nicht vollständig erfasst, da dieser wie ein regulärer Kellnerspeicher verwendet wurde. Stornierungen erschienen nicht auf dem Journaldruck und wurden nicht im elektronischen Journal gespeichert. Eine Überprüfung der taggenauen Einnahmen und Ausgaben führte zu umfangreichen Kassenfehlbeträgen, welche aufgrund eines nicht gebuchten Kassenkontos zuvor nicht ersichtlich waren.

     

    Die Prüferin zog aus diesen und weiteren Feststellungen den Schluss, die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß. Sie führte eine Kalkulation auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung eines Verhältnisses der Speisen zu Getränken von 70 % zu 30 % durch. Für die Getränke nahm sie eine Ausbeutekalkulation vor. Ausgehend hiervon, ermittelte sie einen Gesamtrohgewinnaufschlag von 320 %. Diesen Rohgewinnaufschlag übertrug sie auf alle Streitjahre, da das Verhältnis von Speisen zu Getränken im gesamten Prüfungszeitraum nahezu unverändert blieb.