· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Verzögerungsgeld von knapp 5.000 EUR - fehlerhafte Ermessensentscheidung des FA
Das FA muss bei der Ermessensentscheidung über die Verhängung eines Verzögerungsgeldes wegen fehlender Mitwirkung bei einer Außenprüfung (§ 146 Abs. 2b AO) alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und darf insbesondere das Verhalten des Steuerpflichtigen vor der Aufforderung zur Mitwirkung nicht berücksichtigen (BFH 24.4.14, IV R 25/11, Abruf-Nr. 142344). |
Sachverhalt
Die K wehrte sich erfolgreich gegen eine unwirksame Prüfungsanordnung (falscher Inhaltsadressat). Als das FA mit der K den neuen Prüfungsbeginn erörtern wollte, teilte die K mit, sie habe ihren Geschäftssitz zwischenzeitlich in einen anderen Zuständigkeitsbereich verlegt. Eine unangemeldete Umsatzsteuer-Nachschau weckte Zweifel daran. Das FA wollte daher die Außenprüfung am 11.1.10 durchführen und forderte die K zur Vorlage von Unterlagen auf und drohte bei Nichterfüllen die Verhängung eines Verzögerungsgeldes an. Das FA lehnte den Antrag der K auf Verlegung des Prüfungsbeginns ab. Die K erhob Einspruch gegen die neue Prüfungsanordnung und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte den Antrag ab. Da die K dem FA die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorlegte, verhängte das FA ein Verzögerungsgeld von 4.800 EUR. Dabei setze das FA für jeden Tag der Fristüberschreitung (48 Tage) einen pauschalen Betrag von 100 EUR an und verwies in der Begründung auf das Verhalten der K seit Erlass der ersten Prüfungsanordnung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte Erfolg. Mit dem Verzögerungsgeld soll der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten angehalten bzw. bei Nichterfüllung eine Sanktion ausgesprochen werden. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Verzögerungsgeldes vor. Das FA hat aber sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es hat nicht alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt: K hatte gegen die neue Prüfungsanordnung und die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen Rechtsbehelfe eingelegt, über die im Zeitpunkt der Festsetzung des Verzögerungsgelds noch nicht entschieden war. Das FA hat zudem ohne Rechtsgrundlage einen pauschalen Tagessatz von 100 EUR angesetzt. Des Weiteren darf bei der Entscheidung über das Verzögerungsgeld früheres Verhalten nicht berücksichtigt werden. Letztendlich wurde bei der Höhe des Verzögerungsgelds unzulässig der Zeitraum von der Prüfungsanordnung bis zur Ablehnung der AdV einbezogen.
Praxishinweis
Das FA war örtlich zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit sind die Umstände im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung maßgeblich. Eine Änderung des Sitzes der Geschäftsleitung mit der Folge der Änderung der örtlichen Zuständigkeit muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität aus Sicht des FA zweifelsfrei feststehen. Zweifel aus einer Umsatzsteuer-Nachschau verhindern einen Wechsel nach § 26 AO.(MB)