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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Zwangsmittelverbot bei Verzögerungsgeldern?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Rechtsfrage, ob das im Steuerstrafverfahren geltende Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 S. 2 AO auch der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO entgegensteht, ist jedenfalls nicht von so offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung, dass auf jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage verzichtet werden könnte. Sprich: Die Rechtsfrage kann nur unter strengen formalen Voraussetzungen dem BGH angetragen werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erzielt mit zwei Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das FA übermittelte dem K zwei Prüfungsanordnungen und bat darin um Übersendung bestimmter Datenträger und Unterlagen. Dem kam K auch nach Beginn der Außenprüfung und trotz Fristverlängerungen und Erinnerungen des FA nicht nach. Daraufhin setzte das FA gegen K wegen der fehlenden Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR fest. Während des folgenden Einspruchsverfahrens erging ein vorläufiger Prüfungsbericht, aus dem „einstweilige steuerliche Mehrergebnisse“ von 243.000 EUR resultierten. Das FA wies den Einspruch zurück.

     

    Kurz vor der mündlichen Verhandlung im anschließenden Verfahren vor dem FG und erst nach Ablauf einer dort gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Ausschlussfrist behauptete K erstmals, er habe sich bei der Staatsanwaltschaft selbst der Veruntreuung und Unterschlagung im Zusammenhang mit Rücklagen aus der Hausverwaltungstätigkeit bezichtigt. Er würde sich durch die Mitwirkung bei der Außenprüfung selbst belasten, was gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz verstieße. Das FA hätte prüfen müssen, ob ein Steuerstrafverfahren einzuleiten gewesen wäre. Durch das Unterbleiben dieser Prüfung sei ihm das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht entzogen worden.