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  • · Nachricht · BFH

    2022 unzulässig ‒ Anhörungsrüge per Telefax

    | Erhebt ein Anwalt seit dem 1.1.22 eine Anhörungsrüge, ist diese unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Antrag ist unwirksam und gilt als nicht vorgenommen (BFH 23.8.22, VIII S 3/22, Abruf-Nr. 231275). |

     

    Ein Anwalt hatte in eigener Sache am 21.2.22 per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben, § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 133a Abs. 2 FGO.

     

    MERKE | Ein Telefax ist kein elektronisches Dokument i. S. d. §§ 52a, 52d FGO. Unter diesen Begriff fällt eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Telefax fällt nicht hierunter, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) nur den Inhalt des übermittelten Dokuments wiedergibt, aber selbst keine Rechtswirksamkeit erzeugt.

     

    Das Telefax hat auch die weiteren formalen Anforderungen an ein elektronisches Dokument nicht erfüllt. Um rechtswirksam zu sein, muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (§ 52a Abs. 3 FGO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden. Die Rüge per Telefax war auch nicht gem. § 52d S. 3 FGO als sog. Ersatzeinreichung zulässig. Hierfür hätte der Anwalt nach der Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, die Rüge als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht übermitteln können, was er nicht tat.

     

    Quelle: ID 48596380