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  • · Nachricht · BFH

    Manipulierbare Altkasse berechtigt nicht zur Schätzung

    | Der BFH hat klargestellt, dass manipulierbare Registrierkassen einfachen Typs und älterer Bauart trotz des darin liegenden formellen Mangels nicht immer zur Schätzung durch das FA berechtigen (28.11.23, X R 3/22, Abruf-Nr. 240818). |

     

    Wird ein objektiv manipulierbares Kassensystem verwendet, stellt dies zwar einen gewichtigen formellen Mangel dar, da keine Gewähr dafür gegeben ist, dass die Einnahmenaufzeichnungen vollständig sind. Das Gewicht dieses Mangels kann sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall jedoch reduzieren. Das gilt insbesondere, wenn das Kassensystem zur Zeit, als es genutzt worden ist, verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist. Das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle (Software aus 1987/1988, Vertriebsende 2002) ist erst im Laufe der Zeit gewachsen, woraus ein gewisser Vertrauensschutz zugunsten des Steuerpflichtigen abzuleiten ist. Eine Schätzungsbefugnis kann sogar gänzlich ausscheiden, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Einnahmenerfassung vollständig ist.

     

    Beachten Sie | Insbesondere wenn kumulative folgende Voraussetzungen (Hilfstatsachen) vorliegen, hält der BFH es für geboten, das hohe Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden formellen Mangels angemessen zu reduzieren:

     

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