30.09.2024 · Nachricht · BFH
Verspätungszuschlag ist keine Strafnorm i. S. d. EMRK
| § 152 Abs. 2 AO (Verspätungszuschlag) ist keine Strafnorm i. S. d. Art. 6 Abs. 2 EMRK und erfordert daher keine Entschuldigungsmöglichkeit und kein überprüfbares Ermessen auf Rechtsfolgenseite (BFH 4.6.24, VIII B 121/22, Abruf-Nr. 242123 ). |
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