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BGH betont hohe Anforderungen an die Kumulation von Geld- und Freiheitsstrafe
| Der BGH stellt klar, in welchem Ausnahmefall eine Geld- neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden kann (BGH 27.5.20, 5 StR 603/19). |
Der BGH gibt folgende Prüfschritte vor:
- 1. Schritt: Zunächst sind die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und die Aufspaltung der Sanktion in Freiheits- und Geldstrafe zu begründen.
- 2. Schritt: Sodann muss die wechselseitige Gewichtung der als Freiheitsstrafe und als Geldstrafe zu verhängenden Teile des schuldangemessenen Strafmaßes nach den Grundsätzen des § 46 StGB erfolgen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war einer der Angeklagten bei einer Versicherung tätig. Er und der andere Angeklagte fingierten Versicherungsfälle und verursachten einen Millionenschaden zulasten des Arbeitgebers. Die Werte des Tatertrags wurden in Höhe von mehr 800.000 EUR eingezogen. Das Landgericht verhängte nach § 41 StGB neben Freiheits- auch Geldstrafen, da die beiden sich hätten „bereichern“ wollen. Der BGH hob das Urteil auf verwies die Sache zurück. Das LG habe die o. g. Prüfschritte nicht vorgenommen: Es habe die Anwendung von § 41 StGB nur damit begründet, dass sich die Angeklagten durch die Tat „selbst bereichert“ hätten. Dies beschreibe aber lediglich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. Es lasse sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen, dass das LG das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe. Zudem habe das LG nicht erörtert, ob die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafen i. S. d. § 41 StGB angebracht sei. Angesichts der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrags von jeweils mehreren hunderttausend EUR hätte es sich aber dazu gedrängt sehen müssen.