20.10.2022 · Nachricht · BGH
Strafantrag mittels einfacher E-Mail reicht nicht aus
| Ein Strafantrag als eine unsignierte und direkt an die Staatsanwaltschaft versandte E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen, denen elektronische Dokumente unterliegen, die der Schriftform bedürfen. Diese müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 32a Abs. 3 StPO. Das hat der BGH entschieden (BGH 12.5.22, 5 StR 398/21, Abruf-Nr. 230932 ). |
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