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  • · Nachricht · BGH

    Strafantrag mittels einfacher E-Mail reicht nicht aus

    | Der BGH stellt klar: Ein Strafantrag in Form einer unsignierten und direkt an die Staatsanwaltschaft versandten E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen, denen elektronische Dokumente unterliegen, die der Schriftform bedürfen. Diese müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 32a Abs. 3 StPO. Diese Anforderungen gelten auch für Strafanträge, die von Behörden gestellt werden (BGH 12.5.22, 5 StR 398/21, Abruf-Nr. 230932). |

     

    Das LG hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der BGH hat auf dessen Revision das Strafverfahren weitgehend eingestellt und das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat das Urteil keinen Bestand, weil der nach § 145a S. 2 StGB erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Aufsichtsstelle fehlt. Eine unsignierte, einfache E-Mail ist nicht formgerecht i. S. v. § § 32a Abs 3 StPO. Es besteht hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungsaufsicht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der Senat musste das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufheben. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hat hingegen Bestand. Über die dafür zu verhängende Strafe und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss neu verhandelt und entschieden werden.

    Quelle: ID 48548063