· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
§ 154 Abs. 3 AO: Haftung der Bank bei Verstoß gegen Kontensperre
| Der Verstoß gegen das durch § 154 Abs. 1 Alt. 2 AO statuierte Gebot der Kontenwahrheit führt kraft Gesetzes (§ 154 Abs. 3 AO) zu einer öffentlich-rechtlichen Kontensperre mit der Folge eines Herausgabeverbots. |
Wickelt ein ehemals Verfügungsberechtigter eines fremden Bankkontos darüber Zahlungsvorgänge aus eigenen Geschäftsvorfällen für eigene Rechnung ab, haftet die Bank für den Steuerschaden, der dadurch eintritt, dass sie das Konto nicht sperrt, sondern Guthaben ohne Zustimmung des Finanzamts ausbezahlt, obwohl sie weiß, dass der ursprüngliche Kontoinhaber nicht mehr existiert (BFH 13.12.11, VII R 49/10, Abruf-Nr. 121026).
PRAXISHINWEIS | Nach § 154 Abs. 1 AO darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten), in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. Die Regelung stellt auf die formale Kontenwahrheit ab. |