· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
§ 378 AO: Leichtfertige Steuerverkürzung
| Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Merkmal der Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt: Hierunter ist ein erheblicher Grad an Fahrlässigkeit zu verstehen, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen Gesetzen im konkreten Fall sich ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens erforderlich ( BFH 22.8.11, III B 4/10, Abruf-Nr. 113679 ). |
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 297 | ID 30243540