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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht im Haftungsprozess

    | Der BFH weist in einer Entscheidung vom 14.1.15 (V B 146/14 ) darauf hin, dass Akten regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG einzusehen sind („möglich ist aber auch ein anderer Ort“). Aus der in § 78 Abs. 1 FGO verwendeten Begrifflichkeit „einsehen“ und der in § 78 Abs. 2 S. 1 FGO enthaltenen Regelung über die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften durch die Geschäftsstelle ergebe sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. |

     

    Darüber hinaus sei es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige FA oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat. Nur ausnahmsweise komme die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten in Betracht (BFH 5.5.11, V B 11/11, BFH/NV 11, 1703). Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind - z.B., wenn umfangreiche Strafakten vorliegen - und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Akteninhalt zu informieren (BFH 2.6.99, VII R 2/99, BFH/NV 99, 1375).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung des BFH wirkt antiquiert; vielfach werden externe Akten in Kanzleien heute als Datensatz erfasst und ein solcher auch dem Mandanten zugeleitet, damit dieser zum Akteninhalt Stellung nehmen kann. Auch in Strafverfahren ist die Akteneinsichtsübersendung in die Kanzlei - und zwar selbst bei Kleinakten - Standard (§ 147 StPO), ohne dass hierdurch die Justizverwaltung kollabiert.

    Quelle: ID 43246720

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