· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Auf den Steuerberater darf man vertrauen
| Ein Steuerpflichtiger darf darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die erforderlichen Informationen vollständig verschafft. |
Der Kläger K erzielte als Arzt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aufgrund der vom Steuerberater vorbereiteten Steuererklärung wurde der Gesamtbeitrag des K zum Versorgungswerk doppelt berücksichtigt. Nachdem das FA den Fehler erkannt hatte, erließ es am 23.2.12 den geänderten ESt-Bescheid für 2006, den es auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stützte.
Der BFH (17.11.15, X R 35/14, Abruf-Nr. 184816) gab der Klage statt. Der Änderungsbescheid ist unter Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 AO erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen und deshalb aufzuheben. Anders als das FG meint, verlängert sich die Festsetzungsfrist nicht gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf fünf Jahre. Es fehlt in der Person des K an der dafür erforderlichen Voraussetzung, dass eine Steuer leichtfertig i. S. von § 378 AO verkürzt worden ist.
Auch ein leichtfertiges Handeln des Steuerberaters bei der Vorbereitung der Steuererklärung kann dem K nicht zugerechnet werden (BFH 29.10.13, VIII R 27/10, BFHE 243, 116). Ein Steuerpflichtiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.(CW)