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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    AuslInvestmG: Besteuerung von Erträgen aus Schwarzen Fonds

    | Nach Auffassung des BFH (28.7.15, VIII R 2/09, Abruf-Nr. 182362 ) hat die Finanzverwaltung die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zutreffend ermittelt. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sei weder verfassungswidrig noch verstoße er gegen Unionsrecht, soweit er auf „schwarze“ Fonds mit Sitz im Drittland anwendbar ist. |

     

    Die Kläger waren Inhaber eines Depots bei der X-Bank. In diesem befanden sich Anteile an Investmentfonds mit Sitz in den USA (sogenannte Mutual Funds), die in Deutschland nicht registriert waren (§ 17 Abs. 3 Nr. 1a oder b AuslInvestmG) und auch nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AuslInvestmG erfüllten. Der Prüfer ermittelte bislang nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen von 180.329 EUR.

     

    Das AuslInvestmG differenziert danach, ob ausländische Fonds im Inland registriert oder an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen sind, einen inländischen Vertreter bestellt haben und bestimmte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten erfüllen (§ 17 Abs. 3 AuslInvestmG, § 18 Abs. 1 und 2 AuslInvestmG).(CW)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 175 | ID 43785798