01.08.2015 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Behördenakten müssen an das FG übersendet werden, soweit dadurch Sachaufklärung erwartet werden kann
| Der Kläger vermutet, dass eine dem FA gegebene Information von einer bestimmten Person stammt und begehrte Einsicht in die Akten, um zu klären, ob seine Vermutung zutrifft. Das FA lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Im Klageverfahren hat das FA dem FG verschiedene Akten übersandt, die der K eingesehen hat. Der Aufforderung des FG, weitere Akten zu übersenden, ist das FA nachgekommen, hat jedoch eingeräumt, dass die Akten nicht diejenigen Unterlagen enthalten, welche dem FA Aufschluss über die dem Kläger geleistete Zahlung gegeben haben bzw. den Namen der anzeigenden Person enthalten. Das Rechtsmittel des Klägers blieb – auch beim BFH (3.6.15, VII S 11/15, Abruf-Nr. 177849 ) – ohne Erfolg. |
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