· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Betrug und Vorsteuerabzug
| Nach Auffassung des BFH (8.9.11, V R 43/10, Abruf-Nr. 120615 ) steht dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S. von § 15 Abs. 1 UStG mit § 3 Abs. 1 UStG nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern. Mit anderen Worten: Der Vorsteuerabzug ist denkbar, auch wenn die Voraussetzungen für einen Betrug nach § 263 StGB vorliegen. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 80 | ID 32431360