· Nachricht · Bundesfinanzhof
Betrugsschaden als Werbungskosten
| A wollte ein Villengrundstück kaufen. Nach gescheiterten Verhandlungen, spiegelte ein Immobilienmakler dem A vor, von den Verkäufern mit dem Verkauf beauftragt zu sein. A müsse allerdings im Hintergrund bleiben und den Kaufpreis in bar übergeben. Der Makler veruntreute das Geld und wurde strafrechtlich belangt und zur Rückzahlung verurteilt. A kaufte das Villengrundstück doch noch und vermietete es ‒ wie beabsichtigt ‒ teilweise. A machte den anteilig entstandenen Betrugsschaden als vorab entstandene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend. |
Der BFH bejahte den Werbungskostenabzug (BFH 9.5.17, IX R 24/16, Abruf-Nr. 194764). Vorab entstandene Werbungskosten können abgezogen werden, soweit ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht (Vermietungsabsicht). Hat der Steuerpflichtige noch kein Objekt, muss eine Erwerbs- oder Bebauungsabsicht vorliegen. Vergebliche Aufwendungen, die beim Erwerb zu Anschaffungskosten geführt hätten, sind abziehbar, wenn die Aufwendungen voraussichtlich dauerhaft ohne Gegenleistung sein werden oder ihre Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird. Das Fehlen einer verbindlichen Rechtsgrundlage schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung nicht aus. A hat letztlich nach mehreren Anläufen das Villengrundstück erworben, er war von Anfang an zum Erwerb entschlossen.
MERKE | Dass der Makler den Steuerpflichtigen über seine wahren Absichten getäuscht und er dies nicht erkannt hat, ist ihm weder zuzurechnen noch anzulasten. Anders wäre es nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst tatsächlich nicht mit einem Erfolg seiner Zahlungen rechnen konnte, weil er die Umstände erkennen konnte, die den Erwerb des Objekts objektiv unmöglich machten. (DS) |