· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Festsetzung von Hinterziehungszinsen
| Ein Schenkungsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für einen Zinsbescheid. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen richtet sich nicht akzessorisch nach dem festgesetzten, sondern nach dem tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag. |
Der BFH hat mit Urteil vom 28.3.12 (II R 39/10, Abruf-Nr. 122455) zum Prüfungsumfang bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen ausgeführt, dass ein Schenkungsteuerbescheid keine Bindungswirkung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) entfaltet. Nach § 235 Abs. 3 S. 3 AO lasse eine nach Ende des Zinslaufs erfolgende Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. (CW)
Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 35004520