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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Feststellung einer Steuerhinterziehung

    | Der BFH weist darauf hin, dass hinsichtlich des objektiven Tatbestands von § 370 AO das FG die volle Überzeugung gewinnen muss, dass keine - einer Anteilszurechnung beim Kläger entgegenstehenden - Treuhandvereinbarungen vorlagen. Eine Beweislastentscheidung auf der Grundlage von § 159 Abs. 1 AO zulasten der Kläger genüge insoweit nicht ( BFH 11.12.12, IX R 33/11, Abruf-Nr. 131868 ). |

     

    Vorliegend hat das FG nur eine solche Beweislastentscheidung getroffen, denn es hat im Rahmen der Prüfung von § 17 EStG auf § 159 AO verwiesen und lediglich feststellt, dass es an eindeutigen und klar nachweisbaren Treuhandvereinbarungen fehle. Zudem bemängelte der BFH auch die hinreichende Überzeugungsbildung des FG zum Vorsatz der Kläger: Auch wenn das FG annimmt, dass zwischen den Klägern ein Treuhandverhältnis jedenfalls nicht eindeutig vereinbart gewesen sei, bedeute dies noch nicht, dass nicht die Kläger von einer unwirksamen Treuhandverhältnis ausgegangen sind.

    Quelle: ID 42716972

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