· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Fiskus beteiligt sich nicht an Abwehrkosten gegen strafrechtliche Medienberichterstattung
| Der BFH hat am 14.4.16 (VI R 61/13, Abruf-Nr. 187700 ) die Revision eines 2008 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten verworfen. Bereits nach Bekanntwerden der erstinstanzlichen Verurteilung hatte sein damaliger Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. |
Da es aufgrund der Verurteilung zu beruflichen Schwierigkeiten gekommen war und der Kläger befürchtete, keine Anstellung mehr zu finden, ging er ab dem Jahr 2008 mit spezialisierten Anwälten gegen die mediale Berichterstattung über seine Person vor. Sein Ziel war es, dass entsprechende Artikel aus dem Internet gelöscht werden. Hierdurch entstanden ihm Aufwendungen i. H. von etwa 53.000 EUR. Sein Versuch, diese Kosten im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, blieb auch vor dem BFH erfolglos.(CW)