· Nachricht · Bundesfinanzhof
Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
| Der BFH hat entschieden, dass für eine Vorsteuerabzugsberechtigung die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist (BFH 14.2.19, V R 47/16, Abruf-Nr. 209043 ). Nach durchgeführtem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH entspricht dies auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen. |
Nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG stand bezüglich des vorliegenden USt-Karussells fest, dass die Rechnungsaussteller die Lieferungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug begehrt, nicht ausgeführt hatten. Die Rechnungen konnten so nicht die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion ‒ den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen ‒ und den Rechnungsausstellern herstellen.
MERKE | Allerdings kann der Vorsteuerabzug trotz Fehlen einer materiellen oder formellen Voraussetzung aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu gewähren sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.(DR) |