20.10.2020 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Kein Corona-Schutz für Vollstreckungsmaßnahmen vor dem 19.3.20
| Um unbillige Härten zu vermeiden, soll unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen des FA abgesehen werden, wie das BMF mit Schreiben vom 19.3.20 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst aber nicht bereits vor dem 19.3.20 ergriffene Vollstreckungen. Das hat der BFH in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (BFH 30.7.20, VII B 73/20 [AdV], Abruf-Nr. 217687 ). |
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