· Nachricht · Bundesfinanzhof
Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen
| Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V. mit §§ 17a ff. UStDV nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. Hierauf weist der BFH in einer Entscheidung vom 19.3.15 hin (V R 14/14, Abruf-Nr. 178877 ). |
Der Unternehmer soll gemäß § 17a Abs. 2 UStDV in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis führen
- durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG),
- durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere den Lieferschein,
- durch eine Empfangsbestätigung sowie
- in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer, durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Quelle: ID 43563496