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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Kein steuerliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während der Außenprüfung

    | Eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 S. 4 AO angeordneten Belehrungspflicht führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (BFH 8.1.14, X B 112/13, X B 113/13, Abruf-Nr. 140625; siehe auch BFH 23.1.02, XI R 11/01, BFHE 198, 7; BFH 19.12.11, V B 37/11, BFH/NV 12, 956). |

     

    Der BFH hat am 8.1.14 in einem Verfahren entschieden, in dem über vermeintliche Belehrungsfehler während einer Außenprüfung gestritten wurde (X B 112, 113/13).

     

    Bemerkenswert ist der Hinweis des BFH (8.1.14, a.a.O.), dass diese Beurteilung für die von den Klägern gesehene Verletzung des § 10 Abs. 1 S. 3 BpO 2000 „erst recht“ gelten muss, da es sich hierbei lediglich um eine - die Gerichte nicht bindende - Verwaltungsvorschrift handelt. Schließlich weist der BFH darauf hin, dass die von den Klägern gewählte Formulierung keine formgerechte Divergenzrüge darstelle, weil es an der Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze fehlt. Die Kläger hatten argumentiert, ihre Auffassung, dass das Besteuerungsverfahren bis zum Abschluss eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen sei, werde „mehr oder weniger“ auch vom FG Mecklenburg-Vorpommern (21.8.02, 3 K 284/00, wistra 03, 473) vertreten.

     

    Im Übrigen habe der vermeintlichen Divergenzentscheidung kein Verstoß gegen die Belehrungspflichten nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO oder § 10 BpO zugrunde gelegen, sondern eine Verletzung der §§ 136, 136a StPO. Mit dem von den Klägern angenommenen Verbot des Erlasses von Steuerbescheiden bzw. der Nichtigkeit gleichwohl erlassener Steuerbescheide befasst sich die genannte Entscheidung also gerade nicht.

    Quelle: ID 42547674

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