· Nachricht · Bundesfinanzhof
Korrekturen aufgrund einer StraBEG-Erklärung setzen Steuerhinterziehung voraus
| Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt ( BFH 1.10.14, II R 6/13, Abruf-Nr. 172894 ). Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben. Gleiches gilt nach Ansicht des BFH, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann. |
Quelle: ID 43080942