· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Prüfung nach dem SchwarzArbG keine Außenprüfung nach der AO
| Der BFH hat am 17.4.13 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII B 41/12, Abruf-Nr. 131875 ). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 SchwarzArbG einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, habe keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn sie sei durch BFH-Urteil vom 23.10.12 (VII R 41/10, PStR 13, 31 ) geklärt. |
Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Unschädlich ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.8(CW)